Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 90b folgende Angabe eingefügt:
„§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union".
- 2.
- Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:
„§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (
§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar."
- 3.
- Dem § 104 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."
- 4.
- In § 104a werden nach den Wörtern „Beziehungen unterhält" das Komma und die Wörter „die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war," durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt" gestrichen.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648