Artikel 5 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 5 Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 27. Juni 2020 EGRechtÜblV Anlage 3

(105-3-2-2)

In Anlage 3 in der Überschrift des Kapitels III der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.



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