Artikel 25 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes



(13-5)

In Nummer 50 Buchstabe a und Nummer 51 der Anlage des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das durch Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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