Artikel 154 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 154 Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten


Artikel 154 ändert mWv. 27. Juni 2020 KultgSchKonvG Artikel 2

(224-4)

In Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II S. 1233), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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