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Artikel 3 - Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (5. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 GewStDV § 19, § 25, § 36

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 25 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 3 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem ...