Zweite Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung (2. PBLEntgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1532 (Nr. 32); Geltung ab 04.07.2020, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Bank AG:

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Artikel 1 Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 PBLEntgV § 1, § 6, § 8, mWv. 1. September 2019 § 10

Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" durch die Wörter „Deutschen Bank" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" durch die Wörter „Deutsche Bank" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2019

3.
In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „August 2019" durch die Angabe „Januar 2022" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2020.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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