Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (3. LuftHaftRHG k.a.Abk.)

G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1655 (Nr. 35); Geltung ab 17.07.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 LuftVG § 45, § 46, § 47, § 57a, § 72

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113.100 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „128.821 Rechnungseinheiten" ersetzt.

2.
In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.694 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „5.346 Rechnungseinheiten" ersetzt.

3.
In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.131 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „1.288 Rechnungseinheiten" ersetzt.

4.
In § 57a Absatz 3 wird die Angabe „Gebühr 1222" durch die Angabe „Gebühr 1224" ersetzt.

5.
Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020 geschlossen wurde."

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Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 JVKostG Anlage

In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die folgenden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:

Nr. GebührentatbestandGebühren-
betrag
„1220Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem
Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt
oder das Schlichtungsbegehren dem
Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet
wird.
330,00 €
1221 Beendigung des gesamten Verfah-
rens infolge Anerkennung der For-
derung des Fluggastes durch das
Luftfahrtunternehmen innerhalb
von vier Wochen ab Zuleitung des
Schlichtungsbegehrens:
 
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 €
1222 Beendigung des gesamten Verfah-
rens vor Absendung des Schlich-
tungsvorschlags an die Beteiligten
in anderen als den in Nummer 1221
genannten Fällen:
 
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 €
1223 Anspruchsteller sind in einem Ver-
fahren mehrere Fluggäste:
 
Die Verfahrensgebühr erhöht sich
für jeden weiteren Fluggast um
30,00 €
1224Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Absatz 3 LuftVG
30,00 €".


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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2020.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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