(1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln als Schriftstücke oder elektronische Dokumente zu übersenden.
(2) Zur Meldung der Abgabe nach
§ 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe als elektronisches Dokument zu übersenden.
(3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 BtMBinHV (vom 01.01.2023) ... 2 die Abgabemeldung nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht, 4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 die ...
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754