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§ 4 - Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4



(1) Der Erwerber hat

1.
die Angaben auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) zu prüfen,

2.
gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) schriftlich oder elektronisch in erkennbarer Weise und so zu vermerken, daß die Angaben des Abgebenden als solche nicht verändert werden,

3.
die ihm zugegangenen Teile des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) schriftlich oder elektronisch mit dem Empfangsdatum zu versehen und eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen und

4.
die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag dem Abgebenden als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurückzusenden.

(2) Der Abgebende hat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2

1.
auf dem Lieferscheindoppel schriftlich oder elektronisch

a)
das Empfangsdatum der Empfangsbestätigung und

b)
die von dem Erwerber nach Absatz 1 Nr. 2 vermerkten Abweichungen als solche erkennbar einzutragen und sich zu ihrer Richtigkeit zu erklären und sodann

2.
das Lieferscheindoppel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte binnen einer Woche nach dem Empfang der Empfangsbestätigung als elektronisches Dokument zu übersenden.





 

Frühere Fassungen von § 4 BtMBinHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
aktuell vorher 02.09.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
vom 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
aktuellvor 02.09.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BtMBinHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BtMBinHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMBinHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BtMBinHV (vom 01.01.2023)
... zu übersenden. (3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung ...
§ 7 BtMBinHV (vom 01.01.2023)
... 4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht ... als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurücksendet, 6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Artikel 2 33. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
... die Wörter „als elektronisches Dokument" eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 1. BtMBinHVÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
... die Wörter „binnen einer Woche nach der Abgabe" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...