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Änderung § 4 BtMBinHV vom 02.09.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung
§ 4 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Der Erwerber hat

1. die Angaben auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) zu prüfen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen auf diesen in erkennbarer Weise und so zu vermerken, daß die Angaben des Abgebenden als solche nicht verändert werden,

3. diese Teile mit dem Empfangsdatum zu versehen und eigenhändig mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu unterschreiben und

(Text neue Fassung)

2. gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen auf diesen schriftlich oder elektronisch in erkennbarer Weise und so zu vermerken, daß die Angaben des Abgebenden als solche nicht verändert werden,

3. diese Teile schriftlich oder elektronisch mit dem Empfangsdatum zu versehen und eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen und

4. die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag dem Abgebenden zurückzusenden.

(2) Der Abgebende hat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2

vorherige Änderung nächste Änderung

1. auf dem Lieferscheindoppel



1. auf dem Lieferscheindoppel schriftlich oder elektronisch

a) das Empfangsdatum der Empfangsbestätigung und

b) die von dem Erwerber nach Absatz 1 Nr. 2 vermerkten Abweichungen als solche erkennbar einzutragen und sich zu ihrer Richtigkeit zu erklären und sodann

vorherige Änderung

2. das Lieferscheindoppel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens an dem auf den Empfang der Empfangsbestätigung folgenden Werktag zu übersenden.



2. das Lieferscheindoppel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte binnen einer Woche nach dem Empfang der Empfangsbestätigung zu übersenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)