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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (1. ZMediatAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.2020 BGBl. I S. 1869 (Nr. 37); Geltung ab 01.03.2020
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Artikel 1 Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 ZMediatAusbV § 8

§ 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst:

 
§ 8 Hemmung von Fristen

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. ZMediatAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ZMediatAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Artikel 1 2. ZMediatAusbVÄndV
... Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2020 (BGBl. I S. 1869 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...