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Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (1. ZMediatAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.2020 BGBl. I S. 1869 (Nr. 37); Geltung ab 01.03.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 ZMediatAusbV § 8

§ 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst:

 
§ 8 Hemmung von Fristen

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht