Anlage 4 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Lfd.
Nummer
EingangstagBezeichnung der im
Bestand vorhandenen
oder übernommenen
Tiere oder Pflanzen
nach Art, Zahl ggf.
Kennzeichen und ggf.
Bezeichnung der arten-
schutzrechtlich zum
Besitz berechtigenden
Dokumente
Name und genaue
Anschrift des
Einlieferers oder der
sonstigen
Bezugsquellen
AbgangstagName und genaue
Anschrift des
Empfängers oder
Art des sonstigen
Abganges


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Zitierungen von Anlage 4 BArtSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArtSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BArtSchV Aufnahme- und Auslieferungsbuch (vom 01.03.2010)
... in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß. ...


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