interne VerweiseAnlage 1 BArtSchV (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *) (vom 01.03.2010) ... zur Anlage 1 1. Die in Anlage 1 aufgeführten Arten werden bezeichnet a) mit dem ... zur Anlage 1 1. Die in Anlage 1 aufgeführten Arten werden bezeichnet a) mit dem Namen der Art oder ... Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 4. Durch Aufnahme einer Art in Anlage 1 werden auch Bastarde dieser Art mit anderen Arten erfasst. Sind beide an der Bastardierung ... geltenden Vorschriften. 5. Domestizierte Formen werden durch die Aufnahme einer Art in Anlage 1 nicht erfasst. Als domestizierte Form gilt insbesondere Apis mellifera - Honigbiene. ...
Anlage 3 BArtSchV (zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse ... 1. Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten; 2. Schädel von in der Anlage 1 erfassten ... in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten; 2. Schädel von in der Anlage 1 erfassten Säugetierarten; 3. Teile von Vogelbälgen und Federn von ... 4. Eierschalen von europäischen Vogelarten; 5. Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten; 6. Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten ... der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten; 6. Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse; 7. ... und daraus gewonnene Erzeugnisse; 7. Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten; 8. Schalen und Perlen der in der Anlage 1 ... der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten; 8. Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten. Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in ... Muschelarten. Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten: 1. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1428/v20210.htm