Synopse aller Änderungen der GKrimDVDV am 08.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Juli 2023 durch Artikel 1 der GKrimDVDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKrimDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2023 geltenden Fassung
GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

...

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' beendet.

(heute geltende Fassung) 

§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining


vorherige Änderung nächste Änderung

...



(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' beendet.

(heute geltende Fassung) 

§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining


vorherige Änderung nächste Änderung

...



(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

vorherige Änderung

 


(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' beendet.




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