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Änderung § 18b GKrimDVDV vom 01.04.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18b GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 18b GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen


vorherige Änderung

 


...

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)