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Änderung § 67a GKrimDVDV vom 01.04.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 67a GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 67a GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining


vorherige Änderung

 


...

(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)