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Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (SvEVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und

-
des Artikels VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, der zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SvEV § 2

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „258" durch die Angabe „263" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „54" durch die Angabe „55" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „102" jeweils durch die Angabe „104" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „235" durch die Angabe „237" ersetzt.

3.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beeinträchtigungen" die Wörter „sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „4,12" durch die Angabe „4,16" und wird die Angabe „3,37" durch die Angabe „3,40" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 22. Dezember 2020 UVOGrV § 1



Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil