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§ 3 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2021 (EinglMV 2021)

V. v. 10.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V2
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021; FNA: 860-2-5-17 Sozialgesetzbuch

§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern



1Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 berücksichtigt.

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