Die
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom
15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen worden ist und die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrieben wird."
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- c)
- Nummer 5 wird Nummer 4.
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131