Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 753 folgende Angabe eingefügt:
„ § 753a Vollmachtsnachweis".
- 2.
- § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind."
- 3.
- Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt:
„§ 753a Vollmachtsnachweis
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g."
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850