Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 RDGEG § 4, § 5, mWv. 1. Januar 2021 § 1, § 2, § 3

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „(registrierte Erlaubnisinhaber)" die Wörter „und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 5.

2.
In § 2 werden die Wörter „von § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „von § 1 Absatz 1" und wird die Angabe „§ 34e Abs. 1" durch die Angabe „§ 34d Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2, § 702 Absatz 2 Satz 2 und § 811 Absatz 1 Nummer 7 der Zivilprozessordnung,

2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,

4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,

5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,

6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummern" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Vergütung

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend."

5.
In § 5 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InkaRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... und Nummer 12, 2. Artikel 2 Nummer 2, 3. die Artikel 4 bis 6, 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3 , 5. die Artikel 8 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ) geändert worden ist, wird nach der Angabe „397 Absatz 2" das Komma durch das Wort ...