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Synopse aller Änderungen der LKW-MautV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 1 der MautRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LKW-MautV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Automatisches Mauterhebungssystem


(1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber und den fachgerechten Einbau eines Fahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(2) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor einer mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die Angabe nicht mehr übereinstimmt. Das Fahrzeuggerät berechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten maßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der Höhe der Mautsätze nach § 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) und veranlasst die Zahlung der Maut.

(3) Der Mautschuldner muss vor Beginn einer mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät erhebungsbereit ist. Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen ordnungsgemäßen Zustand Sorge zu tragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(4) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr erhebungsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher

1. den erhebungsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder

2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.

(5) Zeigt das Fahrzeuggerät an, dass ein zur Ausführung der Zahlung ausreichendes Guthaben nicht vorhanden oder ein ausreichender Kredit nicht eingeräumt ist, hat der Mautschuldner das mautpflichtige Straßennetz unverzüglich zu verlassen, es sei denn, die Maut kann ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichtet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge.



Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins. Die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs ergibt sich aus der im Fahrzeugschein unter Ziffer 1 eingetragenen Schlüsselnummer. Maßgeblich sind die fünfte und sechste Stelle dieser Schlüsselnummer. Soweit unter der Ziffer 33 (Bemerkungen) im Fahrzeugschein eine andere Emissionsklasse eingetragen ist, gilt diese.



(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.

(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage

1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder

2. eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.

(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so bestimmt das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Einstufung geltende Emissionsklasse.



§ 9 Nachweise der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge


(1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:

vorherige Änderung

1. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001,

2. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

3.
der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

4.
keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.



1. der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009,

2. der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,

3. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,

4. der Schadstoffklasse S
2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

5.
der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

6.
keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(3) Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf, so kann das Bundesamt für Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. Das Bundesamt für Güterverkehr kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. Kosten für Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(4) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.