Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (VersStrRVG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 18. März 2021 PEntgV § 3, § 4

Die Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Absatzes 2" wird durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.

bb)
Die Angabe „§ 20 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Absatz 5 wird Absatz 3 und die Angabe „§ 20 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.



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