Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Drittes Corona-Steuerhilfegesetz (3. CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2021 EStG § 10d, § 52, § 66, § 110, § 111

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie folgt gefasst:

§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021".

2.
In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5.000.000 Euro" durch die Angabe „10.000.000 Euro" und die Angabe „10.000.000 Euro" durch die Angabe „20.000.000 Euro" ersetzt.

3.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 18b wird wie folgt gefasst:

„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden."

b)
Die Absätze 52 und 53 werden wie folgt gefasst:

„(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden."

4.
Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt."

5.
In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „5.000.000 Euro" durch die Angabe „10.000.000 Euro" und die Angabe „10.000.000 Euro" durch die Angabe „20.000.000 Euro" ersetzt.

6.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021".

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „5.000.000 Euro" durch die Angabe „10.000.000 Euro" und die Angabe „10.000.000 Euro" durch die Angabe „20.000.000 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem 1. April 2021 bestandskräftig, kann bis zum 17. April 2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 ist insoweit zu ändern."

d)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags für 2021 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. CorStHG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 2019 gezahlt werden. (18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330 ) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Absatz ... 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330 ) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. (53) § 111 in der Fassung ... für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. (53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330 ) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden. (54) Für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 3 4. CorStHG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wird wie folgt gefasst: „(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330 ) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Absatz 1 in der ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 2 WaChaG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wird wie folgt gefasst: „(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330 ) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Absatz 1 in der ...