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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)

Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. April 2021 BMG § 3, § 6, § 10, § 21, § 23a (neu), § 24, § 27, § 34, § 42, § 51, § 52, § 56

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

§ 23a Elektronische Anmeldung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen," durch das Wort „Lebenspartnern" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.

3.
In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen" gestrichen.

4.
In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „durch Datenübertragung über das Internet" gestrichen.

5.
§ 21 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen."

6.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a Elektronische Anmeldung

(1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erprobung der elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen.

(2) Die meldepflichtige Person darf bei einer Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.

(3) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

(4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden."

7.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische" eingefügt.

8.
§ 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

1.
der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder

2.
die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.

Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten."

b)
In Satz 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „soweit sie der Anstalt bekannt sind." gestrichen.

9.
In § 34 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 6 bis 9" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt.

10.
In § 42 Absatz 1 Nummer 11 wird nach den Wörtern „bei Zuzug aus dem Ausland" das Wort „auch" gestrichen.

11.
In § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Nummer 1, 6, 7, 8 und 9" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt.

12.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 1 und das Wort „Krankenhäusern," wird gestrichen.

cc)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften."

13.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
zur Durchführung von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), die zur Erbringung von elektronischen Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen,".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
das Vertrauensniveau im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) festzulegen, das bei einer elektronischen Beantragung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 2. BMGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. BMGÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 , Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Eingangsformel BMeldDigiVEV
... des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) und Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. ... 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) eingefügt sowie Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. ...