§ 36 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 36 Abschlusszeugnis



(1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:

1.
die Rangpunktzahl der Ausbildung und

2.
die Gesamtnote.

(3) 1Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten, so werden sie vom Prüfungsamt berichtigt. 2Anschließend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeugnis aus. 3Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.



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