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§ 35 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 35 Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote



(1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.

(2) 1In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:

1.
die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent,

2.
die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent und

3.
die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Prozent.

2Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 3Die gerundete Rangpunktzahl ist die Rangpunktzahl der Ausbildung.

(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.