Die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch
Artikel 54 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein."
- 2.
- § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen."
- 3.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsamt" gestrichen.