Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 GBPolVDAufstV vom 01.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 GBPolVDAufstV, alle Änderungen durch Artikel 2 HBPolVDAufstVEV am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie der GBPolVDAufstV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 15 GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Wiederholung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1 Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige