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§ 15 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 15 Wiederholung



(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.



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Frühere Fassungen von § 15 GBPolVDAufstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020 (09.04.2021)Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 31.03.2021 BGBl. I S. 727
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 54 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 GBPolVDAufstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GBPolVDAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDAufstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 54 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
...  In § 10 Absatz 5 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Artikel 2 HBPolVDAufstVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein." 2. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In Ausnahmefällen kann das ...