Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (VersAusglRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 FamFG § 114, § 222, § 226

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 114 Absatz 4 Nummer 7 werden nach der Angabe „und 3" die Wörter „sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5" eingefügt.

2.
In § 222 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

3.
In § 226 Absatz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VersAusglRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusglRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 7 KJSG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Maßnahme" ein Komma und die ...


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