Das
Entsorgungsübergangsgesetz vom
27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt durch
Artikel 245 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz" ersetzt und werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes" die Wörter „oder des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung" die Wörter „in der am 16. Juni 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a)
- Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 2 Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei".
- bb)
- In der Tabelle, einschließlich Fußnoten, wird jeweils die Angabe „§ 7 StrlSchV" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG" ersetzt.
- b)
- In der Tabelle 3 wird jeweils die Angabe „§ 7 StrlSchV" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG" ersetzt.
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137