(1)
1Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach
§ 16 unmittelbar anschließt.
2Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren zu zahlen.
(2) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Berechtigung des Anmelders (
§§ 6 bis 8), über die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (
§§ 9 bis 12), über die Benutzungsanordnung und die Zwangslizenz (
§§ 13,
24), über den Schutzbereich (
§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung (
§§ 15,
30), über das Erlöschen des Patents (
§ 20), über die Nichtigkeit (
§ 22), über die Lizenzbereitschaft (
§ 23), über den Inlandsvertreter (
§ 25), über den Widerruf (
§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (
§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (
§§ 100 bis 122a), über die Wiedereinsetzung (
§ 123), über die Weiterbehandlung (
§ 123a), über die Wahrheitspflicht (
§ 124), über das elektronische Dokument (
§ 125a), über die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (
§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (
§§ 139 bis 141a,
142a und
142b), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung (
§§ 145 und
146) für den ergänzenden Schutz entsprechend.
(3) Lizenzen und Erklärungen nach
§ 23, die für ein Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 11.09.1996 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490