§ 73
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. 2Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 3Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
(3)
1Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.
2Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem
Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
3Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.
(4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.
Frühere Fassungen von § 73 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 16a PatG (vom 18.08.2021) ... Satz 1 bis 3), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über ...
§ 20 PatG (vom 18.08.2021) ... Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben ...
§ 47 PatG (vom 01.10.2016) ... die Beschwerdegebühr zu belehren. Die Frist für die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist ...
§ 50 PatG ... oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine ...
§ 62 PatG (vom 18.08.2021) ... die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ...
§ 100 PatG (vom 01.07.2006) ... der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 ...
§ 123 PatG (vom 18.08.2021) ... für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents ( § 73 Abs. 2 ) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) ...
Zitat in folgenden NormenAusführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
§ 9 DöKVAG Eintragung in das Patentregister ... des Deutschen Patent- und Markenamts findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch ...
Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006) ... anzuwenden." 11. In § 100 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 73 " die Wörter „oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents ... den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des ...
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
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