Änderung § 49a PatG vom 30.11.2007

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§ 49a PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 49a PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49a


(Text alte Fassung)

(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie dem Absatz 3 und dem § 16a entspricht.

(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.

(3) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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