Nach
§ 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird folgende Nummer 7a eingefügt:
-
- „7a.
- im Falle eines elektronischen Wertpapiers nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten,
- a)
- ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgenommen worden ist,
- b)
- dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt worden ist;".
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354