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§ 8 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)

§ 8 Sammeleintragung; Einzeleintragung



(1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission eingetragen werden:

1.
eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) oder

2.
eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die das elektronische Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).

(2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden.

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Zitierungen von § 8 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
... 7, einschließlich der für die zentralen Register vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 , 4. die Vorgaben zur Datenspeicherung und zur Datendarstellung nach § 13,  ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... einschließlich der für die Kryptowertpapierregister vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 , 5. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage ...
 
Zitat in folgenden Normen

Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
§ 48 BörsZulV Zulassungsantrag (vom 10.06.2021)
... elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, a) ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § ... b) dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4 , § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 ... bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2 , den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 01.01.2023)
... Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... ist auch besonders zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...

Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
§ 10 SchVG Frist, Anmeldung, Nachweis (vom 10.06.2021)
... bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts ...

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 6 eWpRV Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vorsehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes bleiben ...

Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
§ 2 KryptoFAV Anwendbare Vorschriften
... Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2 , die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 2 eWpGEG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, a) ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § ... b) dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt ...
Artikel 5 eWpGEG Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
... bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere " eingefügt. 3. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach ...
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt: „k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... Wörtern „des Depotgesetzes" ein Komma und die Wörter „der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4 , § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 ... bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2 , den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den ...