Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über elektronische Wertpapiere


Artikel 1 ändert mWv. 10. Juni 2021 eWpG



Artikel 2 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 BörsZulV § 48

Nach § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird folgende Nummer 7a eingefügt:

 
„7a.
im Falle eines elektronischen Wertpapiers nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten,

a)
ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Sammeleintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaber in ein zentrales Register nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgenommen worden ist,

b)
dass im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt worden ist;".


Artikel 3 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 WpPG § 4

Nach § 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Für die Emission eines elektronischen Wertpapiers im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass

1.
das Wertpapier-Informationsblatt abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu vier DIN-A4-Seiten umfassen darf,

2.
die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wertpapiers, zu den dem Wertpapier zugrunde liegenden Technologien sowie zur Übertragbarkeit und Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanzmärkten zu beinhalten haben,

3.
die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um die Angabe der registerführenden Stelle im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und die Angabe, wo und auf welche Weise der Anleger in das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen sind, sofern es sich um ein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere handelt."


Artikel 4 Änderung des Depotgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 DepotG § 1, § 6, § 8, § 9b (neu), § 34

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausgestellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). Der Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller überträgt."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
In § 8 werden die Wörter „der § 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1" ersetzt.

4.
Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

§ 9b Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung

(1) Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile an der elektronischen Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.

(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist."

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 10. Juni 2021 SchVG § 2, § 10, § 21

Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung müssen die Anleihebedingungen bei der registerführenden Stelle des Wertpapierregisters, in dem die Schuldverschreibung eingetragen ist, zugänglich sein. Änderungen des Inhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in den bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen vollzogen worden sind."

2.
In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „verbrieft sind," die Wörter „oder bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere" eingefügt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung sind Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch die der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, in der Weise zu vollziehen, dass die bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen, auf die die Eintragung im Wertpapierregister Bezug nimmt, ergänzt oder geändert werden. Tag und Uhrzeit der Änderung oder Ergänzung sind anzugeben. Der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter hat dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die registerführende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der registerführenden Stelle zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 KWG § 1, § 2, § 29, § 65

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie folgt gefasst:

§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren".

2.
§ 1 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),".

b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),".

3.
§ 2 Absatz 7b wird wie folgt gefasst:

„(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe i wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe k wird angefügt:

„k)
nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere."

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „des Depotgesetzes" ein Komma und die Wörter „der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere," eingefügt.

5.
§ 65 wird wie folgt gefasst:

§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

(1) Ein Unternehmen, das am 10. Juni 2021 über die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes verfügt, darf dieses Geschäft auch hinsichtlich der Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln erbringen, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen.

(2) Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der Verordnung gemäß § 24 Absatz 4 entsprechen. Die Bundesanstalt kann die Aufnahme der Tätigkeit insbesondere bei Zweifeln an der Eignung des Aufzeichnungssystems oder, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 rechtfertigen, bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens untersagen."


Artikel 7 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 PrüfbV § 69a (neu), § 69b (neu)

Nach § 69 der Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird folgender Unterabschnitt 7 eingefügt:

 
„Unterabschnitt 7 Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

§ 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

§ 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen."


Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 FinDAG § 16e, § 16g, § 23



Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 FinDAGKostV Anlage



Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 KAGB § 95, § 358

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung".

b)
In der Angabe zu § 358 wird die Angabe „§ 95 Absatz 1" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt.

2.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektronisch begeben werden, auf den Namen lauten.

(2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteilscheine auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.


1.
an die Stelle des elektronischen Wertpapiers der elektronische Anteilschein tritt,

2.
an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,

3.
an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.

Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der durch den Anteilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie den §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten bei elektronischen Anteilscheinen erforderlich ist, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bestimmt werden, insbesondere für die Regelungen betreffend die Verwahrstelle."

3.
In § 358 in der Überschrift und in Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 95 Absatz 1" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 10. Juni 2021 PfandBG § 4, § 8

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere begebener Pfandbrief ist im Umlauf, sobald die von § 8 Absatz 3 Satz 1 geforderte Bescheinigung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 niedergelegt ist."

2.
Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Pfandbrief, der als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere begeben werden soll, ist die Bescheinigung nach Satz 1 vor Eintragung des Pfandbriefs in ein elektronisches Wertpapierregister bei derselben registerführenden Stelle im Sinne des § 4 Absatz 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere niederzulegen, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere gilt entsprechend."


Artikel 12 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht