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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 WpPG § 4

Nach § 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Für die Emission eines elektronischen Wertpapiers im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass

1.
das Wertpapier-Informationsblatt abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu vier DIN-A4-Seiten umfassen darf,

2.
die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wertpapiers, zu den dem Wertpapier zugrunde liegenden Technologien sowie zur Übertragbarkeit und Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanzmärkten zu beinhalten haben,

3.
die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um die Angabe der registerführenden Stelle im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und die Angabe, wo und auf welche Weise der Anleger in das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen sind, sofern es sich um ein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere handelt."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 eWpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 5 SchwFinBG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... § 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Es gilt nicht ...