Das
Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere."
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausgestellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). Der Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller überträgt."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 3.
- In § 8 werden die Wörter „der § 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1" ersetzt.
- 4.
- Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
„§ 9b Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung
(1) Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile an der elektronischen Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.
(2) Wird auf Grund der
§§ 7 und
8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist."
- 5.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354