Synopse aller Änderungen der BAMBGebV am 02.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Dezember 2025 durch Artikel 1 der 1. BAMBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAMBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BAMBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2025 geltenden Fassung
BAMBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Übergangsvorschriften
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1. Beschussgesetz,

2. Beschussverordnung,

3. Sprengstoffgesetz,

4. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

5. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Rechtsdienstleistungsgesetz,

7.
Deponieverordnung,

8.
Gefahrstoffverordnung.



6. Deponieverordnung,

7.
Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.



§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.



(1) 1 Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2. außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.



§ 3 Übergangsvorschriften


(1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiter anzuwenden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter anzuwenden. 3 Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden. 2 Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. 3 Andernfalls ist für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffengesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 15. Juni 2021, jedoch vor dem 2. Dezember 2025 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 1. Dezember 2025 geltenden Fassung zu erheben.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis




Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


Inhaltsübersicht

vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Abschnitt 4
Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)



Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen
Munition
gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Aus-
nahmen von
einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß
§
11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV | 161 EUR

2 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung
nach
§ 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen
des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13
BeschG
| 161 EUR

3 | Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz be-
zeichneten
hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3
Satz 2 BeschG | 161 EUR

4 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung
nach
§ 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen
des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13
BeschG
| 161 EUR



1 | Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotech-
nischen Munition
gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung
von Ausnahmen
von einzelnen Anforderungen der Anlage I der Be-
schussV
gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV | 178 EUR

2 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulas-
sung nach
§ 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von
Versagensgründen
des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß
§
13 BeschG | 178 EUR

3 | Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz
bezeichneten
hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3
Satz 2 BeschG | 178 EUR

4 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und
Zulassung nach
§ 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichun-
gen
von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG
gemäß
§ 13 BeschG | 178 EUR


Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

vorherige Änderung nächste Änderung

 



Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde
(sofern keine
Festgebühr vermerkt)

1 | Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher
Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der
1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3
Satz 1 SprengG | 178 EUR

2 | Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger
explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2
Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 1 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe
gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 178 EUR

3 | Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyro-
technischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitäts-
bewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß
§ 5b Absatz 2 und 3 SprengG | 178 EUR

4 | Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1
und 2 SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
SprengG | 178 EUR

5 | Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen-
setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12
1. SprengV | 178 EUR

6 | Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-
fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung
mit § 12 1. SprengV | 178 EUR

7 | Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 g Absatz 5
SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG | 178 EUR

8 | Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die,
durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG | Festgebühr
67 Euro

9 | Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in
die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15
Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG | Festgebühr
65 EUR

10 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen
der Anlage 1 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen
zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 1. SprengV | 178 EUR

11 | Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber
dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 1. SprengV | 178 EUR

12 | Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5e Absatz 1
Satz 3 SprengG und § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2
1. SprengV | 178 EUR

13 | Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers
gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR

14 | Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die
Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von
Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 1. SprengV | 178 EUR

15 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und
Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2
1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 1. SprengV | 178 EUR

16 | Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate-
gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen
oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV oder Erteilung
der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR

17 | Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4
Satz 2 1. SprengV | 178 EUR

18 | Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art
der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 2. SprengV und Zuordnung zu einer
Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglich-
keitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 2. SprengV | 178 EUR


Abschnitt 3 Deponieverordnung (DepV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher
Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
SprengG,
Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV
und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 161 EUR

2 | Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger ex-
plosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3
in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer
Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 161 EUR

3 | Baumusterprüfung oder Einzelprüfung
von Explosivstoffen und pyrotech-
nischen Gegenständen
gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und
Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und
3
SprengG | 161 EUR

4 | Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c
Absatz 1 und 2
SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG | 161 EUR

5 | Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen-
setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG
in Verbindung mit § 12 der
1. SprengV | 161 EUR

6 | Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-
fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit
§ 12 der 1. SprengV | 161 EUR

7 | Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5
SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz
1 und 2 SprengG | 161 EUR

8 | Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die,
durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7

Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG | 161 EUR

9 | Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen
in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15
Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG | 161 EUR


10 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der
Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen
zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV | 161 EUR

11 | Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem
Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV | 161 EUR

12 | Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3
SprengG | 161 EUR

13 | Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers
gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR

14 | Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die
Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von
Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV | 161 EUR

15 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und
Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2
der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV | 161 EUR

16 | Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate-
gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen
oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder
Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2
der 1. SprengV | 161 EUR

17 | Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4
Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR

18 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1
Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV | allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
in der Bundesverwaltung
nach Anlage 1 Teil A

Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung

19 | Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art
der Verpackung gemäß §
4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu
einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg-
lichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV | 161 EUR


Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)




1 | Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs-
kontrollsystemen
gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1
Nummer 2.4 DepV | 160 EUR


Abschnitt 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

vorherige Änderung

1 | Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun-
gen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2
RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG | allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung


Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

1 | Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs-
kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Num-
mer 2.4 DepV | 140 EUR


Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

1 |
Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität
und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,
gemäß § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 161 EUR

2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der
Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-
derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen
nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num-
mer
5.3 Absatz 8 GefStoffV | 161 EUR

3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten-
den
fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge-
mische
nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer
5.3 Absatz 9 GefStoffV | 161 EUR

4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen-
heitsanforderungen
der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I,
A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der
Gruppe
E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 12
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 161 EUR

5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi-
schen Peroxiden gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num-
mer
2.3 Absatz 3 GefStoffV | 161 EUR

6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge-
fahrgruppenzuordnung
von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen
wurde,
gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3
Absatz
4 GefStoffV | 161 EUR

7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs-
beurteilung
bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge-
mische
auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen
Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 12 Absatz 4
in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 161 EUR



1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität
und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,
gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 178 EUR

2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der
Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-
derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen
nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer
5.3 Absatz 8 GefStoffV | 178 EUR

3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhal-
tenden
fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger
Gemische
nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang
I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 178 EUR

4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaf-
fenheitsanforderungen
der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen
A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen
der Gruppe
E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 178 EUR

5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi-
schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III
Nummer
2.3 Absatz 3 GefStoffV | 178 EUR

6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die
Gefahrgruppenzuordnung
von einer anderen geeigneten Stelle vor-
genommen wurde,
gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III
Nummer
2.3 Absatz 4 GefStoffV | 178 EUR

7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefähr-
dungsbeurteilung
bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen
Gemische
auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen
Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4
in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 178 EUR




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