Tools:
Update via:
Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung (1. BAMBGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
Die BAM Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1712), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage."
- 3.
- Nach § 3 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 15. Juni 2021, jedoch vor dem 2. Dezember 2025 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 1. Dezember 2025 geltenden Fassung zu erheben."
- 4.
- Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
| 1 | Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotech- nischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der Be- schussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV | 178 EUR |
| 2 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulas- sung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG | 178 EUR |
| 3 | Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG | 178 EUR |
| 4 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichun- gen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG | 178 EUR |
- Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde (sofern keine Festgebühr vermerkt) |
| 1 | Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 178 EUR |
| 2 | Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Material- forschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Ver- bindung mit § 9 Absatz 1 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 178 EUR |
| 3 | Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyro- technischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitäts- bewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3 SprengG | 178 EUR |
| 4 | Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG | 178 EUR |
| 5 | Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen- setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV | 178 EUR |
| 6 | Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf- fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV | 178 EUR |
| 7 | Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen ex- plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG | 178 EUR |
| 8 | Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG | Festgebühr 67 Euro |
| 9 | Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG | Festgebühr 65 EUR |
| 10 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 11 | Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 1. SprengV | 178 EUR |
| 12 | Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex- plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5e Absatz 1 Satz 3 SprengG und § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 13 | Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 14 | Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 1. SprengV | 178 EUR |
| 15 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 16 | Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate- gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 17 | Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 1. SprengV | 178 EUR |
| 18 | Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglich- keitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 2. SprengV | 178 EUR |
- Abschnitt 3 Deponieverordnung (DepV)
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
| 1 | Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs- kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 DepV | 160 EUR |
- Abschnitt 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
| Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
| 1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 178 EUR |
| 2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför- derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV | 178 EUR |
| 3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhal- tenden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 178 EUR |
| 4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaf- fenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 178 EUR |
| 5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi- schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 3 GefStoffV | 178 EUR |
| 6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vor- genommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV | 178 EUR |
| 7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefähr- dungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 178 EUR". |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17235/a333930.htm
