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Artikel 1 - Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes



Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „18." durch die Angabe „16." ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben und" eingefügt.

3.
§ 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer."

4.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „fünfzig" durch die Angabe „100" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100" durch die Angabe „101 bis 200" ersetzt.

5.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht."

6.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:

„Sie finden als Präsenzsitzung statt."

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

3.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

7.
Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend."

8.
Dem § 34 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen."

9.
Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend."

10.
In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.

11.
In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind" eingefügt.

12.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzig" durch die Angabe „100" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100" durch die Angabe „101 bis 200" ersetzt.

13.
In § 64 Absatz 3 werden nach dem Wort „vollendet" die Wörter „oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet" eingefügt.

14.
§ 76 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten."

15.
Nach § 77 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren."

16.
Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

§ 79a Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber."

17.
Dem § 80 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen."

18.
§ 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird."

19.
In § 90 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Arbeitsabläufen" die Wörter „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz" eingefügt.

20.
Nach § 95 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt."

21.
Nach § 96 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen."

22.
Nach § 103 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht."

23.
In § 112 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BRModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
Artikel 4 LkSGEG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762 ) geändert worden ist, wird nach Nummer 5a folgende Nummer 5b eingefügt:  ...