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Änderung § 1 QEWV vom 13.10.2023

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§ 1 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 1 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2 Er muss Folgendes enthalten:



(1) 1 Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2 Er muss Folgendes enthalten:

(Textabschnitt unverändert)

1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,

2. das Gründungsdatum des Vereins und das Eintragungsdatum im Vereinsregister sowie die Registernummer des Vereins und das zuständige Registergericht,

3. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,

4. das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher begonnen hat,

5. die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,

6. die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,

7. einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten des Vereins,

8. die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und

9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

1. ein chronologischer Vereinsregisterauszug für den Verein und

2.
eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung.

2 Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.




(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden.

(3) 1 Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. 2 Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten

1. zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus denen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband anzusehen ist, und

2. zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den öffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der Antragstellung, anhand derer geprüft werden kann, ob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.

vorherige Änderung

3 Den Anträgen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. 4 Dem Antrag nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.



3 Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.

(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.