Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 QEWV vom 13.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie der QEWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 7 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände


vorherige Änderung

(1) Eine qualifizierte Einrichtung hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1. jede Änderung bei den Angaben, die zu der qualifizierten Einrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sind,

2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für ihre Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen.

(2) 1 Jeweils zum 30. Juni eines Jahres haben die qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fallen, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder der qualifizierten Einrichtung waren. 2 Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. 3 Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.



(1) Ein qualifizierter Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1. jede Änderung seiner Angaben, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sind, und

2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.

(2) 1 Jeweils zum 30. Juni eines Jahres hat ein qualifizierter Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Mitglieder des qualifizierten Verbraucherverbands waren. 2 Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. 3 Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.