Das
Beurkundungsgesetz vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)" angefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 7" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 7" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar."
- 3.
- In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.
- 4.
- § 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend."
- 5.
- In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines Ausdrucks" die Wörter „oder einer Abschrift" eingefügt.
- 6.
- In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und Zeit" durch die Wörter „Ort und Tag" ersetzt.
- 7.
- In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „bestehen," die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung" eingefügt.
- 8.
- In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich bestellter Vertreter" durch die Wörter „seine Notarvertretung" ersetzt.
- 9.
- § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsverwalter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung mit der Aktenverwahrung betraute Notar verfügen."
- 10.
- § 75 wird aufgehoben.