§ 61 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
- das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
- 2.
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
- 3.
- der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
- 4.
- der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2."
Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten ... zd Doppelbuchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5 Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 ...
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63