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Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 AZRG § 3, § 4, § 6, § 10, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 18a, § 18c, § 18d, § 18e, § 23a, § 17a, § 18, § 18b, § 22, § 24a, § 26, § 40, mWv. 15. Juli 2021 § 2, § 3, § 6, § 10, § 18a, § 18b, § 19, § 23, § 36, § 41, mWv. 1. Mai 2023 § 8a (neu), § 15a (neu)

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 8a Datenabgleich".

b)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird."

b)
Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „2b" durch die Angabe „2c" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Geburtsort" werden ein Komma und das Wort „-land" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
 
bbb)
Nach dem Wort „Geschlecht," wird das Wort „Doktorgrad," eingefügt.

cc)
Nach Nummer 5a werden die folgenden Nummern 5b bis 5d eingefügt:

„5b.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

5c.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,

5d.
die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,".

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
dd)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „2b" die Angabe „und 2c" eingefügt

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ee)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,".

ff)
In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise auf vorhandene Begründungstexte" durch das Wort „Dokumente" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

gg)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,

10.
das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,".

bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 7 bis 10a werden die Nummern 6 bis 10.

dd)
In der neuen Nummer 8 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde," die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," eingefügt.

c)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes."

d)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 4 bis 5 werden die Nummern 3 bis 4.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
e)
Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d eingefügt:

„(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte Dokument über die vorab erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Geschlecht," das Wort „Doktorgrad," eingefügt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise auf vorhandene Begründungstexte" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

4.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert, sobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Registerbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunftssperre ist die Übermittlungssperre zu löschen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „11 und 12" durch die Angabe „11, 12 und 14" ersetzt und werden nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6," die Wörter „sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," angefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
cc)
In Nummer 8 werden vor dem Komma die Wörter „sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
dd)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,".

ee)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11," durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11," ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,".

ee)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,".

ff)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".

gg)
Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a.
die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b und zusätzlich das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,".

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
hh)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ii)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8,".

jj)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, übergangsweise das Datum nach § 3 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens."

d)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bis 8" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Betrifft die Speicherung

1.
eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,

3.
eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren,

4.
die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,

5.
den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,

6.
Einreisebedenken oder

7.
ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente,

sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2023

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Datenabgleich

(1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich in automatisierter Form zwischen ihrem Datenbestand und dem entsprechenden Datenbestand der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestandes vorliegen, welche die Veranlassung einer Überprüfung rechtfertigen.

(2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbehörde und der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von der Registerbehörde genannten abgleichfähigen Format übermittelt oder auf Anfrage der Registerbehörde bereitgestellt werden. Die wechselseitig bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die sich daran anschließende Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.

(3) Die aktenführende Behörde oder die öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Registerbehörde auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können sich zum Zweck der Datenpflege und des Datenabgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Lichtbild oder mit den Fingerabdruckdaten" durch die Wörter „mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die von der Registerbehörde übermittelte ausländische Personenidentitätsnummer darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente (§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden dürfen."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begründungstexte (§ 6 Abs. 5)" durch die Wörter „Dokumente (§ 6 Absatz 5)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme gesperrter Daten" durch die Wörter „mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (§ 6 Absatz 5)" ersetzt.

9.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „übermittelten Daten" durch die Wörter „übermittelten Daten und Dokumente" ersetzt.

10.
§ 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2023

11.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.

(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person nach deren Speicherung.

(3) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter „die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a" ersetzt.

13.
In § 17 Absatz 1 Nummer 10, § 18a Satz 1 Nummer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt.

14.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,".

b)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,".

15.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,".

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,".

16.
In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier," durch die Wörter „Aliaspersonalien, Angaben zum Ausweispapier und die ausländische Personenidentitätsnummer," ersetzt.

17.
§ 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Angaben zum Ausweispapier," die Wörter „die ausländische Personenidentitätsnummer," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde," die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," eingefügt.

d)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,".

e)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,".

18.
§ 18b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Angaben zum Ausweispapier," die Wörter „die ausländische Personenidentitätsnummer," eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 2 bis 11.

dd)
In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt.

ee)
Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,".

ff)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes."

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 18c Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die ausländische Personenidentitätsnummer,".

20.
§ 18d wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die ausländische Personenidentitätsnummer,".

b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,".

21.
In § 18e Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter „gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

22.
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die Wörter „für die Daten nach § 16 Absatz 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

24.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ort" ein Komma und das Wort „Land" eingefügt.

bb)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,

2b.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,".

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

4.
in den Fällen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der Stelle, die die Daten übermittelt hat."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfsmerkmale" die Wörter „nach Nummer 1, 2 und 4" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


25.
§ 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geburtsort" ein Komma und das Wort „-land" und wird nach dem Wort „Geschlecht," das Wort „Doktorgrad," eingefügt.

26.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6" ersetzt.

27.
Dem § 26 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind und eine Weiterübermittlung der Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht erfolgen darf."

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

28.
§ 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit."

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 40 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe e werden die Wörter „und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;" durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;".

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

30.
§ 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 AZRG-DV § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 18, Anlage, mWv. 0. Dezember 0000 offen, mWv. 15. Juli 2021 § 18, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt" gespeichert.

(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich."

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

2.
die übermittelnden Stellen und

3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" und die Angabe „§ 20 Abs. 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 2" ersetzt.

cc)
In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

 
 
dd)
In Nummer 33 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ee)
Folgende Nummer 341 wird angefügt:

„34.
Abruf von Dokumenten."

---

1
Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1" ersetzt.

6.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
aa)
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
cc)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnen" die Wörter „in den Fällen der Nummer 1 bis 4" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2473 ff.)

8.
In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2501)

9.
In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2501 f.)




Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 AufenthG § 86a, § 87, § 88a, § 90b, § 98, § 105a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 86a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck

1.
der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,

2.
der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie

3.
der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung.

Dabei handelt es sich um die folgenden Daten:

-
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten,

-
Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,

-
Angaben zur Art der Förderung und

-
Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.

Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zielstaat" die Wörter „der Ausreise" eingefügt.

2.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet."

b)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „private Träger, die" das Wort „über" eingefügt und die Wörter „selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag entgegennehmen" durch das Wort „entscheiden" ersetzt.

3.
Dem § 88a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverordnung übermittelten Daten an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Integrationsfragen erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,

3.
die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Übermittlung zustimmt.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine frühere Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln."

4.
Dem § 90b werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt."

5.
In § 98 Absatz 3 Nummer 5b werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

6.
In § 105a werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 FreizügG/EU § 14

In § 14 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4," durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5," ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 AufenthV § 62, mWv. 15. Juli 2021 § 45a, § 52, § 52a, § 68

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

1.
§ 45a wird aufgehoben.

2.
§ 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ermäßigt sich" durch das Wort „entspricht" und die Wörter „auf 28,80 Euro" durch die Wörter „der Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro" durch die Wörter „beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird" ersetzt.

3.
§ 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt."

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

5.
In § 68 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 SGB X § 71

In § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, werden nach der Angabe „Nummer 8" die Wörter „in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6" eingefügt.


Artikel 7 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 2. BMeldDÜV § 11

§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Geburtsdatum und Geburtsort" die Wörter „sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat" eingefügt und wird die Angabe „0601, 0602" durch die Angabe „0601 bis 0603" ersetzt.

b)
In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter „übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:

„9.
Doktorgrad 0401,

10.
Einzugsdatum 1301,

11.
Auszugsdatum 1306."

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln."


Artikel 8 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 AZRG offen

§ 6a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind."

2.
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind."


Artikel 9 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 AsylG § 61

§ 61 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,

2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,

3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und

4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2."


Artikel 10 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AufenthV offen

Dem § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen."


Artikel 11 Änderung des Registermodernisierungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 RegMoG Artikel 20

Artikel 20 Nummer 3 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt gefasst:

 
„3.
In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter „- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt."


Artikel 12 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. November 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe dd, Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe hh, Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 22 und 24, Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 28 und 30, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe f, g, i, k, l Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe m Doppelbuchstabe bb, Buchstabe q, r, s Doppelbuchstabe cc, Buchstabe t, u, w Doppelbuchstabe dd, Buchstabe y Doppelbuchstabe cc, Buchstabe z Doppelbuchstabe dd, Buchstabe za bis zc, Buchstabe zd Doppelbuchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5 Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten am 1. Mai 2023 in Kraft.

(4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 8 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2021.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer