Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)

Artikel 5 Änderung des Forschungszulagengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FZulG § 2, § 3, § 5

Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „seinen Sitz" durch die Wörter „seine Geschäftsleitung" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Anspruchsberechtigte, die am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird, mit anderen Unternehmen verbunden sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5 für die verbundenen Unternehmen insgesamt. In diesem Sinne gelten zwei oder mehr Unternehmen als miteinander verbunden, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ausübt. Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage eines Kalenderjahres. Ein Bescheid über die Festsetzung von Forschungszulage für ein verbundenes Unternehmen kann auch, nachdem er bestandskräftig ist, noch geändert werden, wenn

1.
ein Bescheid über die Festsetzung von Forschungszulage für dasselbe Kalenderjahr eines mit ihm verbundenen Unternehmens aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und

2.
diese Änderung Einfluss auf die Aufteilung des Höchstbetrages zwischen den verbundenen Unternehmen hat. Das die Änderung begehrende Unternehmen kann insoweit weitere förderfähige Aufwendungen geltend machen, wenn hierauf bisher aufgrund der Begrenzung des Höchstbetrages für verbundene Unternehmen verzichtet wurde."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt werden."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verteilung der für verbundene Unternehmen maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 ist von jedem verbundenen Unternehmen im Antrag nach Absatz 1 anzugeben."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Antrag ist eine Bescheinigung nach § 6 für die im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderlich."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 stellt das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt die für diesen Betrieb nach § 3 Absatz 1 bis 4 förderfähigen Aufwendungen gesondert fest."



 

Zitierungen von Artikel 5 GrStRefUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GrStRefUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStRefUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 GrStRefUG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2028 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 26 WaChaG Änderung des Forschungszulagengesetzes
... Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...